Die EMA hat kürzlich die Zulassung des Impfstoffs von Biontech für Kinder ab zwölf Jahren genehmigt. Viele Eltern stellen sich jetzt die Frage, ob das gemeinsame Kind geimpft werden soll oder nicht. Zweifelsohne gibt es gute Argumente für beide Seiten.
Was geschieht aber, wenn sich die Eltern nicht darüber einigen können, ob das gemeinsame Kind geimpft werden soll oder nicht?
Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag hin die Entscheidung hierüber einem Elternteil übertragen, weil die Durchführung von Schutzimpfungen regelmäßig eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist. Das Familiengericht wird in diesem Kontext prüfen, ob die Impfung dem Kindeswohl entspricht.
Die Familiengerichte orientieren sich bei der Kindeswohlprüfung regelmäßig an den Impfempfehlung der STIKO (Ständige Impfkommission).
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich kürzlich hierzu wie folgt geäußert:
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.03.2021 - 6 UF 3/21
Zunächst kann für die erforderliche Kindeswohlprüfung und Bewertung der beabsichtigten Entscheidung des Elternteils grundsätzlich auf die bekannten und veröffentlichten Erfahrungssätze der STIKO verwiesen werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung der Kindesmutter über vorzunehmende Impfungen im Ausgangspunkt das für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Im Hinblick auf eine grundsätzliche Abwägung zwischen Risiken im Fall einer Impfung und Risiken bei unterbleibender Impfung kann die Entscheidung grundsätzlich auf den Elternteil übertragen werden, der diesbezüglich den fachlichen Empfehlungen der STIKO folgt, denen insoweit die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt.
Will also ein Elternteil der Empfehlung der STIKO folgen, ist davon auszugehen, dass diesem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis zugesprochen wird.
Weiterführendes OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.03.2021, AZ: 6 UF 3/21
Comments