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  • AutorenbildRA Sven Weichel

Umgangsrecht bei Erkrankung des Kindes


Sind die Eltern getrennt, lebt das Kind gewöhnlich bei nur einem Elternteil. Der andere Elternteil hat dann natürlich Anspruch darauf, regelmäßigen Umgang mit seinem Kind zu haben.


Bedauerlicherweise ist es aber nicht unüblich, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Umgang zu torpedieren versucht. Die Gründe hierfür sind mannigfaltig und zumeist nicht kindeswohlorientiert.


Am häufigsten werden Umgangstermine deswegen kurzfristig abgesagt, weil das gemeinsame Kind plötzlich erkrankt sei und zwar zufälligerweise immer dann, wenn der Umgang bevorsteht. Zulässig ist dies aber nicht. Eine Erkrankung des Kindes steht dem Umgangskontakt nicht entgegen, soweit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich der Elternteil im Krankheitsfall nicht angemessen um das Kind kümmern kann. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat zu dieser Frage bereits mehrfach klarstellend ausgeführt, dass das Kind und der umgangsberechtigte Elternteil während der Zeit des Umgangs den "Alltag leben" sollen. Hierzu gehört nun mal auch, dass der Umgangsberechtigte das Kind auch dann betreut und pflegt, wenn es erkrankt ist. Anderes gilt nur dann, wenn das Kind tatsächlich ernsthaft erkrankt ist und auch nicht transportfähig ist. Dies muss allerdings durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Eine einfache Krankmeldung ist nicht ausreichend.


Der umgangsberechtigte Elternteil steht auch nicht schutzlos dar. Es besteht die Möglichkeit familiengerichtlich gegen den anderen Elternteil ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR, ersatzweise sogar Ordnungshaft, festsetzen zu lassen.


Erfahrungsgemäß ist es dann so, dass nach erstmaliger Festsetzung eines Zwangsgeldes auch das Immunsystem des Kindes eine deutliche Robustheit erfährt und Erkrankungen, die dem Umgang tatsächlich entgegenstehen könnten, faktisch nicht mehr eintreten.





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