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AutorenbildRA Sven Weichel

Entscheidungsbefugnis eines Elternteils für die Corona-Testung des Kindes

Das AG Mainz musste sich kürzlich mit der Frage auseinandersetzen, welchem Elternteil die Alleinentscheidungsbefugnis zu übertragen ist, wenn sich das Kind zur Teilnahme am Schulunterricht einem Corona-Test unterziehen muss.


Die Kindesmutter hat der Testung zugestimmt. Der Kindesvater hat die Zustimmung verweigert. Der Kindesvater verwies auf die Erklärung eines Kinderarztes, der auf Gesundheitsgefahren durch Corona-Tests mit Teststäbchen bei Kindern hingewiesen hat. Danach sollen die Selbsttests bei ungeübten Kindern in Selbstanwendung zu nicht unerheblichen Verletzungen führen können. Durch die permanente Testung entstünde eine Dauerreizung bzw. Entzündung. Die Schleimhaut sei dann nicht mehr geschlossen. Die Kratzer und Entzündungen, die sich an immer wieder malträtierten Gewebeflächen bilden können, würden sodann ideale Einfallstore für Keime darstellen.


Dem ist das Familiengericht Mainz nicht beigetreten.


Es hat der Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung die alleinige Befugnis zur Entscheidung der Frage, ob das Kind an Testverfahren zur Diagnose von Covid-19 im Rahmen eines Schulbesuchs teilnehmen soll, übertragen.


Das Amtsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: AG Mainz, Beschluss vom 04.05.2021, AZ: 34 F 126/21 (Auszug)


„Das Bestehen der vom Kindesvater gegenüber der Kindesmutter aufgezeigten Gefahren für die Gesundheit von Kindern durch die anerkannten Corona-Selbsttests mittels Teststäbchen, konnte das Gericht im Rahmen seiner summarischen Prüfung nicht feststellen. Vielmehr kann ein Corona-Selbsttest mittels Teststäbchen bedenkenlos sogar bei Kleinkindern angewendet werden. Dies ergibt sich aus der „Anleitung zum Corona-Selbsttest bei Kindern“, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; das Bundesministerium für Gesundheit; das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte […].


Bei der Beantwortung der Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob ein Kind im Zusammenhang mit einem Schulbesuch an den Corona-Tests teilnehmen darf, ist der Zweck der Tests entscheidend, nämlich die Ermöglichung der Teilnahme des Kindes am Präsenzunterricht. Die Teilnahme eines schulpflichtigen Kindes am Präsenzunterricht bei bestehender Test- und Präsenzplicht ist eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung, weil sie geeignet ist, nachhaltig Einfluss auf die schulische und seelische Entwicklung sowie auf die sozialen Kompetenzen eines Kindes zu nehmen. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind sich – wie vorliegend – aufgrund einer Pandemie bereits längere Zeit nur am Heimunterricht teilnehmen durfte und es dann trotz Ermöglichung von Präsenzunterricht an der Schule aufgrund gesunkener Fallzahlen im Heimunterricht verbleiben muss, während ihre Mitschüler wieder regulär die Schule, wenn auch nur im Wechselunterricht, besuchen dürfen. Des Weiteren hat die Angelegenheit Bedeutung für die gesamte Betreuungszeit von […], da die Kindesmutter sie allein betreut und der Kindesvater keinerlei Umgang mit ihr hat, weil […] den Kontakt zu ihm entschieden ablehnt.


Es war auch Eile geboten, weil anderenfalls die Gefahr bestand, dass L. in ihren sozialen Kompetenzen zurückgeworfen und auch im Hinblick auf die Unterschiede bei der unterschiedlichen Vermittlung des Lernstoffs im Heimunterricht im Gegensatz zum Präsenzunterricht, im Vergleich zu ihren Mitschülern, benachteiligt wird. Dies wiegt umso schwerer, da […] nach den Sommerferien 2021 die weiterführende Schule besuchen wird“.


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